Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thölen Pumpen GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die folgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge, auch der mit uns in Zukunft getätigten, auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen, telefonische oder mündliche Abreden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Unsere Haftung für Aufnahme- und Übermittlungsfehler bei Bestellungen und Nachrichten per Telefon, Fax, Mail oder Internet ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Mehrwertsteuer.
  2. Sie sind freibleibend, der Vertrag kommt erst mit der Ausführung des Auftrages zustande.
  3. Preis- und Kostenänderungen jeder Art (insbesondere tarifliche Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen) berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Dies gilt auch für bereits getätigte Aufträge.
  4. Unsere Angebote sind jeweils 3 Monate gültig.

§ 3 Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen auf eigene Gefahr und auf Kosten des Käufers ab Werk einschließlich Verpackung. Die Auswahl des Transportweges (Spedition, Paketdienst, Post usw.) obliegt uns.
  2. Sollten wir uns mit einer Lieferung im Verzug befinden, wird eine Nachfrist im Sinne des § 326 BGB gesetzt, deren Dauer mindestens 2 Wochen beträgt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Besondere Umstände wie Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, Beschlagnahme, Streiks, Aussperrungen, Versandschwierigkeiten sowie jede höhere Gewalt befreien uns von der Lieferfrist und berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, wobei jede Schadensersatzpflicht unsererseits, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen ist.

§ 4 Zahlung

  1. Unsere Preise werden in EURO angegeben. Alle Preise gelten für die Lieferung ab Werk (Incoterm-Code EXW).
  2. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Anordnung und Kosten des Käufers, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet, die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
  3. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto bzw. binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu erfolgen.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers (z. B. Wechselprotest, Konkurs- oder Vergleichsantrag, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung etc.) sowie bei jedem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder, sofern die Ware nicht bereits geliefert ist, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Abruf- oder Rahmenaufträge, Sonderanfertigungen

  1. Aufträge dürfen nur dann in Teilmengen abgerufen werden, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart war. Uns steht ein Erfüllungsanspruch hinsichtlich des gesamten Auftragswertes zu.
  2. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück und wir verlangen weder Erfüllung noch Schadensersatz, behalten wir uns vor, bei Standardteilen die abgerufene Menge mit den Preisen nachzuberechnen, die berechnet worden wären, wenn die Bestellung sich von Anfang an auf diese Menge beschränkt hätte. Bezieht sich der Auftrag auf Sonderanfertigungen, müssen wir in jedem Fall auf Auftragserfüllung bestehen.
  3. Preise, die für größere Bezugsmengen angeboten oder bestätigt wurden, können nicht für kleinere Mengen in Anspruch genommen werden.
  4. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von max. 10 % des Auftragsvolumens zulässig.

§ 6 Aufrechnung

  1. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Gewährleistung

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand unserer Lieferung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder des Lagers, auch bei frachtfreier Lieferung.
  2. Beanstandungen eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
  3. Bei begründeten Reklamationen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht zur Minderung oder Wandlung zu.
  4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Ansprüche aus Verzug, nachträglicher Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und uns Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Einbauschlauchpumpen 12 Monate nach Wareneingang beim Kunden. Für alle anderen Pumpensysteme und Abfüllstationen 24 Monate nach Wareneingang beim Kunden. Schlauch und sonstige Verschleißteile unterliegen keiner Gewährleistung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung – einschließlich des Kontokorrentsaldos – unser Eigentum.
  2. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder –verarbeitet werden. Wird sie weiterveräußert oder –verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung bis zur Höhe unserer Gesamtforderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung uns zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werklohnforderung an uns ab. Es steht uns frei, den Drittkäufer von dieser Abmachung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, auf Verlangen unverzüglich schriftliche Unterlagen über Art und Höhe dieser Forderung bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung die Forderung zu mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns von evtl. Pfändungen und Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich Mitteilung zu machen. Uns dadurch entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Ist der Käufer ganz oder teilweise mit der Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Mahnung sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung geht zu Lasten des Käufers.

§ 9 Schadensersatz und Haftungsbegrenzung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft.
  2. Bei wesentlichen Vertragsverletzungen haften wir nur im Falle unseres Verschuldens oder des Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsumfang ist diesbezüglich auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

§ 10 Gerichtsstand

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so ist dieser Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner GELDERN. Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des einheitlichen Gesetzes vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

§ 11 Sonstiges

  1. Sollten einzelne der bevorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
  2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine gegebenenfalls unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.